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SG Berlin Beschluss vom 29.08.2014 - S 197 AS 8527/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. vorläufige Entscheidung gem § 328 SGB 3. Prognose über den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse. Abänderung der vorläufigen Bewilligung. Bedarfsdeckung

 

Leitsatz (amtlich)

Ändert sich die Prognose über die voraussichtlichen Einkommensverhältnisse eines selbstständigen Leistungsberechtigten nach Erlass eines vorläufigen Bewilligungsbescheids wesentlich iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 und bestehen für diese Änderung plausible Anhaltspunkte, ist ein Leistungsträger schon während des laufenden Bewilligungszeitraums verpflichtet, die vorläufige Bewilligung abzuändern. Im Fall einer erheblichen Lücke bei der Bedarfsdeckung seines Lebensunterhalts ist es dem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten, die endgültige Festsetzung nach § 328 Abs 2 SGB 3 abzuwarten.

 

Tenor

Der Beklagte hat der Klägerin 3/4 (drei Viertel) ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Nachdem der Rechtsstreit infolge der endgültigen Leistungsbewilligung durch den Beklagten im Bescheid vom 13.08.2013 und des daraufhin angenommenen Anerkenntnisses erledigt ist, war auf Antrag der Klägerin gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Die nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung ist nach allgemeiner Ansicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen (st. Rspr. seit BSG, Beschluss vom 18.01.1957 - 6 RKa 7/56 -, SozR Nr. 3 zu § 193 SGG = juris Rn. 6 f.; weitere Nachweise zur Rechtsprechung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Aufl. 2012, § 193 Rn. 13). Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die (ursprünglichen) Erfolgsaussich...

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