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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 07.09.2006 - 5 U 26/06

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Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 11 O 105/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.11.2007; Aktenzeichen II ZA 14/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.1.2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG Lübeck - 11 O 105/05 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor Beginn der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, gemäß Beschluss des AG Reinbek vom 5.10.2004 - 8 IN 294/04 AG Reinbek - Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heinrich F. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) begehrt mit seiner im Jahre 2005 erhobenen Klage von dem Beklagten die Zahlung eines Stammeinlagenanteils

Die durch Gesellschaftsvertrag vom 22.6.1970 mit Sitz in Hamburg gegründete und zunächst in das Handelsregister beim AG Hamburg unter HRB 13533 eingetragene Schuldnerin betrieb anfänglich eine Seehafenspedition. Das seinerzeitige Stammkapital betrug 20.000 DM. Nach Übernahme der Anteile des zunächst weiteren Gründungsgesellschafter Heinrich F. erhöhte der Alleingesellschafter Willi R. mit Gesellschafterbeschluss vom 31.7.1985 (UR-Nr. 2782 des Notars Dr. H., Hamburg, K 2, Bl. 10-13 d.A.) das Stammkapital auf 50.000 DM, wobei die neue Stammeinlage "sofort und in bar" zu erbringen war. Nach Erwerb der Gesellschaftsanteile aufgrund Vertrages vom 3.12.1987 durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Jan B. - des Vaters der Beklagten - übertrug dieser von seinen nun von ihm gehaltenen Geschäftsant...

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