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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 09.12.2005 - 10 UF 172/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durch Einzahlung in neue Lebensversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von Anwartschaften aus einer Betriebsrente durch Einmalzahlung in eine noch abzuschließende Lebensversicherung.

 

Normenkette

BGB § 1587 Abs. 1-2, 3 S. 2, § 1587g Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Mölln (Beschluss vom 22.06.2004; Aktenzeichen 1 F 37/99)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - FamG - Mölln vom 22.6.2004 wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 111,64 EUR bezogen auf den 28.2.1999 übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin zur Abgeltung ihres Ausgleichsanspruchs aus der betrieblichen Altersversorgungszusage der S. AG einen Betrag von 57.021 EUR zu bezahlen, der zu einem von der Antragstellerin bei der D. Lebensversicherungsverein a.G. gem. dem Versorgungsvorschlag vom 8.8.2005 V 52 zur Begründung einer garantierten monatlichen lebenslangen Rente ab dem 1.9.2021, für den Fall des Todes oder des Erlebens des 65. Lebensjahres, wobei Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen zu verwenden sind, zu erbringen ist.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zu ½.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten wenden sich mit Ausnahme der weiteren Beteiligten zu 2) und 3 gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die Ehe der Parteien ist durch ...

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  Leitsatz Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des FamG im Oktober 2003 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Während der Ehezeit vom 1.6.1981 bis zum 28.2.1999 hatten beide Parteien Rentenanwartschaften bei ...

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