Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. versicherte Kinder iS des § 33 Abs. 2 S. 3 SGB 11
Orientierungssatz
Unter § 33 Abs 2 S 3 SGB 11 fallen nicht nur familienversicherte sondern auch freiwillig versicherte Kinder.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in der Zeit vom 24. April 2002 bis 23. Mai 2005.
Der ...2000 geborene Kläger leidet seit seinem 4. Lebensmonat an einer tuberösen Hirnsklerose, einer symptomatisch fokalen Epilepsie sowie einer psychomotorischen Retardierung. Der Kläger ist seit seiner Geburt bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Seine Mutter ist bei der Beklagten kranken- und pflegepflichtversichert, und sein Vater war bis 1985 ebenfalls bei der Beklagten pflichtversichert. Seitdem ist er wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze privat kranken- und pflegeversichert.
Am 24. April 2002 beantragte der Vater des Klägers bei der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. April 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe die erforderliche Vorversicherungszeit von fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre nicht erfüllt. Zwar würde die Vorversicherungszeit bei einem Kind als erfüllt gelten, wenn ein Elternteil diese erfülle. Allerdings sei dafür Voraussetzung, dass das Kind familienversichert sei. Das sei aber bei dem Kläger nicht der Fall, weil sein Vater mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht gesetzlich versichert sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, es habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, sich anders zu versichern. Bei Versicherungsbeginn hätte er darauf hingewiesen...