Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. förderungsfähige Berufsausbildung. ausbildungsintegrierter dualer Studiengang. Ausschlusstatbestand. Immatrikulation an einer Hochschule. Berufsakademie. Gleichstellung. keine Förderung durch BAföG
Orientierungssatz
Eine berufliche Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf und nach den vorgeschriebenen Formen erfolgt, ist keine mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähige Ausbildung, wenn sie im Rahmen eines ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs an einer Fach-/Hochschule durchgeführt wird, da mit Aufnahme des Studiums dh der Immatrikulation der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005 greift. Dies gilt auch für die Aufnahme eines Studiums an einer Berufsakademie, auch wenn eine Förderung nach dem BAföG nicht gegeben ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. April 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Die … geborene Klägerin besuchte bis zum 30. Juli 2011 ein Gymnasium. Am 3. Juni 2011 schloss sie mit der “m... GmbH„ in B. einen Studien- und Ausbildungsvertrag zum Bachelor of Arts (Betriebswirtschaft) ab. Nach Ziffer 1 des Vertrages wird im Rahmen des Studien- und Ausbildungsganges an der Berufsakademie der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (WAK) in Verbindung mit der m... GmbH eine wissenschaftsbezogene und praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt, deren Ziel der Abschluss zum Bachelor of Arts ist; daneben findet eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Bürokauffrau mit anschließende...