Entscheidungsstichwort (Thema)
Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Kostenerstattung. Maßnahme der beruflichen Bildung für einen behinderten Menschen im Rahmen des Persönliches Budgets außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen
Orientierungssatz
Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit an Menschen mit Behinderungen für Aus- und Weiterbildungen nach § 102 Abs 1 S 2, Abs 2 SGB 3 im Rahmen des Persönliches Budgets nach § 17 Abs 2 S 1 SGB 9 ist, dass diese Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Kostenerstattung von der Beklagten für die von ihm bei der Lebenshilfewerk für Behinderte S gGmbH (Lebenshilfe) durchgeführte Maßnahme vom 1. September 2004 bis 30. November 2006.
Bei dem ... 1986 geborenen Kläger besteht eine geistige Behinderung (psycho-motorische Behinderung). Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H". Die Voraussetzungen der Pflegestufe I sind anerkannt. Gerichtlich bestellte Betreuerin des Klägers ist seine Mutter. Der Kläger hat die Werkstufe der R-schule in E zum Schuljahr 2004 beendet. In der Gärtnerei der Lebenshilfe hat der Kläger zwei Praktika absolviert.
Der Kläger erkundigte sich bei der Beklagten im Hinblick auf eine Förderung nach Beendigung der Schule. In diesem Zusammenhang wurde ein psychologisches Gutachten vom 24. Mai 2004 erstellt.
A...