Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Leistungen aus einer Pensionskasse
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Erhöhung der Rentenzahlung durch eine Überschussbeteiligung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge nicht Erträge dieses Rentenrechts, wenn über diese Überschussbeteiligung erst eine Mitgliederversammlung entscheiden muss und auch eine andere Verwendung des Überschusses z.B. in Form einer Beitragsminderung nach der Satzung in Betracht kommt (gegen R 22.4 Abs. 1 Satz 2 EStR 2008).
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Leistungen aus einer Pensionskasse.
Der Kläger ist Rentner und erhält unter anderem Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung der Pensionskasse … Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit -VVaG- (X). Aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles erhielt der im Jahre 1929 geborene Kläger ab 01. Oktober 1986 Pensionszahlungen. In den nachfolgenden Jahren wurden dem Kläger in unregelmäßigen Abständen durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung weitere Pensionen (Bonuspensionen) geleistet. Hinsichtlich der dem Kläger im Streitjahr 2006 im Einzelnen zugeflossenen Leistungen wird auf die Leistungsmitteilung der X Bezug genommen. Dabei vertrat die X die Ansicht, dass die Bonuspensionen steuerrechtlich jeweils als eigenständige Rente anzusehen und mit dem jeweiligen Ertragsanteil zu besteuern seien, der sich im jeweiligen Erstjahr der Zahlung ergebe. Danach betrug der insgesamt zu besteuernde Ertragsanteil 4.123 €.
Das Finanzamt folgte dieser Auffassung im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. Juni 2007 nicht, sondern er...