Leitsatz (amtlich)
Für die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders kann der Steuerpflichtige keine Rückstellung bilden, wenn die zukünftigen Aufwendungen dafür Herstellungskosten für ein selbständiges bewertbares Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) darstellen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch die Auflösung einer Rückstellung eingetretene Gewinnerhöhung dem laufenden Gewinn des Klägers (Kl.) zuzurechnen oder als Teil des Veräußerungsgewinns anzusehen ist.
Der Kl. (geb. am 19. Februar 1929) betrieb bis zum 31. Dezember 1992 in gepachteten Räumen eine Schank- und Speisewirtschaft. Er erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1991 wies der Kl. eine Rückstellung in Höhe von 31.000 DM aus. Diese beruhte darauf, daß er von der Gemeinde … durch Verwaltungsakt vom 29. Juni 1989 aufgefordert war, in den Abwasserabfluß seines Gewerbebetriebes einen Fettabscheider einzubauen und bis zum 15. August 1989 einen Bauantrag hierfür einzureichen.
Der Kl. kam dieser Aufforderung nicht nach. Nachdem ihm mehrmals Fristverlängerung gewährt worden war, beantragte er am 31. August 1992 eine weitere Fristverlängerung bis Februar 1993. Er erklärte hierzu:
Das Pachtobjekt werde spätestens zum 31. März 1993 auf seinen Sohn … als neuen Pächter übergehen. Er sei sich mit diesem einig, daß die erforderlichen Umbaumaßnahmen im Monat Februar 1993 erfolgen würden und bitte um Zustimmung, daß der Einbau des Fettabscheiders von seinem Sohn bis spätestens Ende Februar 1993 vorgeno...