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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 27.09.2000 - I 45/2000, I 45/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung können nur dann unbegrenzt abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. - § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG

Letzteres wird zutreffend damit umschrieben, dass bei einem Tätigwerden nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch außer Haus der das Berufsbild prägende Teil der Tätigkeit im Arbeitszimmer stattfindet.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 2. Halbsatz

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen IV R 71/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bei der Klägerin (Klin.).

Die Klin. war im Streitjahr als freiberuflich selbstständige Ärztin für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (M) tätig.

In dem zwischen dem M und der Klin. abgeschlossenen Vertrag heißt es unter anderem:

§ 1 Abs. 1: "Der Gutachter / Gutachterin verpflichtet sich, auf Anforderung durch den M für den Medizinischen Dienst Gutachten zu erstellen."

§ 2: "Die Gutachten sind unverzüglich nach Zuweisung des Einzelfalls zu erstatten. Eine Verhinderung durch Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist rechtzeitig anzuzeigen."

§ 4 Abs. 1: "Das Gutachten wird mit DM ... vergütet (...)"

§ 4 Abs. 2: "Die Abrechnung erfolgt pro Einzelfall ohne Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Der Gutachter stellt die für seine Tätigkeit erforderlichen sächlichen und persönlichen Mittel, insbesondere Räume und Einrichtungen, Schre...

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