Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Behörden sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1991 steuerfrei, wenn sie nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar hilfsbedürftigen Personen i. S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute kommen
Normenkette
UStG 1991 § 4 Nr. 18; AO 1977 §§ 53, 66
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bestimmte Umsätze des Klägers (Kl.) unmittelbar einem begünstigten Personenkreis zugute kommen mit der Folge, daß die insoweit vereinnahmten Entgelte nach § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.
Der Kl. ist ein Landesverband eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, der von dem beklagten Finanzamt (FA) als gemeinnützig anerkannt worden ist. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Wohl fahrtszwecken i. S. des Abschnitts der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung (AO). § 2 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Kl. lauten wie folgt:
„…
(2) Der Landesverband arbeitet aus humanitärer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen. Er repräsentiert und fördert seine Mitgliedsorganisationen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und Eigenart in ihrer fachlichen Zielsetzung und ihren rechtlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen. Durch verbandseigene Einrichtungen kann er zur Erhaltung, Zusammenarbeit und Neugründung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialarbeit beitragen.
(3) Aufgaben des Landes Verbandes sind insbesondere:
- Beratung und Information der Mitgliedsor...