Entscheidungsstichwort (Thema)
Süßmosterei als Zweckbetrieb eines Vereines zur Förderung von Lebens- und Arbeitsgemeinschaften für Behinderte
Leitsatz (redaktionell)
Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Süßmosterei bei einem Verein zur Förderung von Lebens- und Arbeitsgemeinschaften für Behinderte wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO.
Zum Verhältnis des § 68 AO zu § 65 AO.
Auch bei einem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 AO ist die Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO im Rahmen einer restriktiven Auslegung zu beachten.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 65 Nr. 3, § 68 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom dem Kläger (Kl.) betriebene Süßmosterei einen Zweckbetrieb i. S. des § 65 Abgabenordnung (A0) darstellt.
Der Kl. verfolgte nach § 2 seiner für das Streitjahr 1990 maßgeblichen Satzung folgenden Zweck:
„Der Zweck des Vereins ist die Schaffung, Unterhaltung und Förderung von Lebens- und Arbeitsgemeinschaften, in denen seelisch- und geistig behinderte junge Menschen leben und arbeiten, die aufgrund ihrer Behinderung nicht oder noch nicht in der Lage sind, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Sie sollen von einem fachlichen qualifizierten Personenkreis betreut werden.“
Die Einrichtung wird auf einem Resthof betrieben.
In einer Anlage zu einem Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom 19. August 1976 hat der Kl. seine Vereinstätigkeit u. a. wie folgt beschrieben:
„Konzept von sozial-therapeutischer Arbeit in einer Großfamilie im Sinne einer Modelleinrichtung (in Stichworten)
Dieses Modell soll neue Wege für das Leben und Arbeiten mit Behinderten aufzeigen, die dem Gesetz nach in einer Heimsituation untergebracht werden müssen. Zur größtmöglichen Entfaltung ihrer ind...