Revision eingelegt (BFH X R 13/22)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung
von Forderungen im Zusammenhang mit Provisionsrückstellungen sowie
Rückstellungen für Erfüllungsrückstand
Leitsatz (redaktionell)
Zur Aktivierung von Provisionsforderungen eines Versicherungsvertreters
und zur Aktivierung von Forderungen des Versicherungsvermittlers
gegen den Versicherer auf Auszahlung weiterer (vorläufig einbehaltener)
Provisionen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 1; HGB § 92 Abs. 4
Nachgehend
BFH (Urteil vom 30.04.2025; Aktenzeichen X R 12-13/22)
BFH (Entscheidung vom 30.04.2025; Aktenzeichen X R 13/22)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um Feststellungen
aus einer Betriebsprüfung, die hieraus folgende steuerliche Berücksichtigung
von Forderungen im Zusammenhang mit Provisionsrückstellungen sowie
Rückstellungen für Erfüllungsrückstand und daraus resultierende
Gewinnauswirkungen.
Der Kläger war in den Streitjahren 2008 und 2010 sowie
in den Jahren davor als selbstständiger Vermögensberater für die
A AG tätig und erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für
seine Vermittlungstätigkeit erhielt er von der A AG Provisionen.
Ausweislich des zwischen dem Kläger und der A AG geschlossenen Vermögensberatervertrages
galt hinsichtlich der Vermittlung von Verträgen, bei denen sogenannte Haftungszeiten
hinsichtlich der Provisionsansprüche zu berücksichtigen waren, u.a.
folgendes:
Bei
Verträgen, für deren Verprovisionierung unter Ziffer II der Anlage
A Fristen vereinbart sind, wird eine Rückstellung zur Sicherung
der vorfinanzierten Beträge gebildet, und zwar bei einem Qualitätsfaktor
(Gesamtumsatz) bis 10 eine Rückstellung in Höhe von 10%, bei einem
solchen Faktor von über 10 in Höhe von 15 % und bei einem F...