Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren verfassungsgemäß. Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren nach § 22 Nr. 2 i.V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da bestehende Erhebungsdefizite nicht auf einer lückenhaften Ausgestaltung der Spekulationsvorschriften selbst, sondern auf rein faktisch begründeten allgemeinen Erhebungsmängeln (insb. der angespannten Personallage bei den Finanzämtern) beruhen.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 22 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; AO §§ 30a, 85
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) wendet sich mit seiner Klage gegen die steuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren. Nach seiner Ansicht verstößt die Vorschrift gegen den Gleichheitssatz und ist deshalb verfassungswidrig.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kl. erzielt als …. Einkünfte aus …, ist … tätig und erzielt außerdem Einkünfte aus …. und Kapitalvermögen. Im Streitjahr erklärte er aus dem Verkauf von …- und … einen Spekulationsgewinn von insgesamt … DM. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen den Kl. und seine Ehefrau unter Zugrundelegung der erklärten Besteuerungsmerkmale nach einem zu versteuernden Einkommen von … DM (sonstige Einkünfte, Spekulationsgewinne … DM) …. DM Einkommensteuer (ESt) fest.
Dagegen erhob der Kl. Sprungklage. Das FA hat der Sprungklage zugestimmt.
Der Kl. begehrt mit seiner Klage, den Spekulationsgewinn außer Ansatz zu lassen, und hat zur Begrü...