Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer: Kein Vermögensübergang auf einen Trust bei eingeschränkter Vermögensbefugnis
Leitsatz (amtlich)
Behält sich die Erblasserin eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vor, geht das eingebrachte Vermögen nicht auf den Trust über, da der Trust über das Vermögen im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2, § 10
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Vermögen des C Trusts mit Sitz auf Guernsey gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz -ErbStG- i. V. m. § 10 Abs. 1 ErbStG dem Nachlass der Mutter des Klägers zuzurechnen ist.
Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts G sind der Kläger zu 1/2, seine Nichte I und sein Neffe K zu je 1/4 Erben nach Frau M geworden.
Der C Trust wurde am 03. Oktober 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch O und den Kläger gegründet und mit Vermögen der Erblasserin, welche als Errichterin des Trusts fungierte, ausgestattet. Nach dem 3. Anhang der Gründungsurkunde wurden als Begünstigte "die gemeinsame Mutter der Begründer, Frau M, die Begründer, ihre Abkömmlinge und entfernteren Abkömmlinge" und als wohltätiger Begünstigter "das Internationale Rote Kreuz" benannt. In dem parallel vereinbarten "Memorandum of Wishes" -nachfolgend MOW genannt - ist hinsichtlich der Berechtigung der Mutter folgendes festgehalten: "Während der Lebensdauer unserer Mutter, Frau M, erwarten wir, dass der Trustmanager unsere Mutter als die einzige Begünstigte (Beneficiary) betrachtet und auf ihren Wunsch Kapital oder Einkünfte an sie auszahlt." Ziffer 7 des MOW enthält die folgenden Ausführungen: "Hinsichtlich der Investmenttätigkeit des Tru...