Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis des § 8 Nr. 7 GewStG zu § 9 Nr. 4 GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Aus einer möglicherweise fehlerhaften Kürzung der Miet- und Pachtzinsen bei der Verpächterin kann der Pächter keine Änderung seiner - zu Recht erfolgten - Hinzurechnungen ableiten.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4; AO § 174 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) wendet sich mit seiner Klage gegen die Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz - GewStG -), weil die entsprechenden Erträge beim Verpächter der Gewerbesteuer (GewSt) unterworfen wurden. Den von ihm gestellten Antrag wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen nach § 174 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) hat das beklagte Finanzamt (FA) abgelehnt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kl. betreibt seit dem 1. Januar 1987 Tankstelle mit Raststätte. Die Räumlichkeiten und anderes Inventar wurden gepachtet. Der Kl. ermittelt seinen Gewinn gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die gezahlten Pachten wurden als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt. Die Tankstelle wird nunmehr unter der Nachfolgegesellschaft ... GmbH betrieben (Alleingesellschafter ist der Kl.).
Die für das Streitjahr für die Tankstelle entrichteten Pachtzahlungen betrugen ... DM. Davon entfielen 1/10 auf den Grundbesitz. Der Betrag wurde im Schätzungswege ermittelt. Der Verpächter hatte dem damaligen steuerlichen Berater des Kl. am 11. Juni 1993 mitgeteilt, dass die zu zahlende Pacht sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt, dass eine Aufteilung nicht möglich sei, so dass der Pachtanteil für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter (WG) nicht genannt werden könne, und dass der Verpächter auch keine Kürzungen nach § 9...