Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 59 EStG (Überlassung einer Werkswohnung)
Leitsatz (amtlich)
§ 3 Nr. 59 EStG erfasst nur diejenigen Fälle, in denen der Arbeitgeber eine Werkswohnung errichtet, die Errichtung aber nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 59
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein dem Kläger gewährter entgeltlicher Vorteil nach §3 Nr. 59 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist.
Der Kläger bezog in den Streitjahren aus seiner Tätigkeit als ... bei ... Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Der Kläger ist verheiratet und wohnte zunächst mit seiner Ehefrau, der Klägerin, und drei Kindern in einer 75 qm großen Dreizimmerwohnung. Seit Dezember 1996 bewohnen die Kläger zu einer günstigen Miete das arbeitgebereigene Reihenhaus (Wohnfläche 103,46 qm; Baujahr 1961). Die Kläger zahlten zunächst eine monatliche Kaltmiete von 946,66 DM und ab dem 01. Juni 1998 in Höhe von 902,17 DM. Die Kläger versteuerten folgende Beträge als geldwerte Vorteile: 1996 DM 224,51; 1997 DM 2.694,12; 1998 DM 2.752,08, 1999 und 2000 DM 2.793,48. Der Einkommensteuer(ESt)-Bescheid für 1999 erging am 01. Dezember 2000, der ESt-Bescheid für 2000 am 28. Februar 2001.
Im Rahmen einer Lohnsteuer (LSt-)Außenprüfung bei dem Arbeitgeber stellte der zuständige LSt-Außenprüfer fest, dass die vereinbarte Miete einschließlich des bisher versteuerten geldwerten Vorteils in den Kalenderjahren 1999 und 2000 unter dem ortsüblichen Niveau gelegen habe. Für 1999 sei von einem Mietwert von 11,90 DM/qm und für 2000 von 12,57 DM/qm auszugehen. Danach seien für die Streitjahre 1999 und 2000 nachträglich geldwerte Vorteile in Höhe von 1.154,57 DM bzw. 1.986,39 DM st...