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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 18.07.2016 - 3 K 49/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk der Apotheker als Sonderausgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine von einem Apotheker an seine geschiedene Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG als Sonderausgabe abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1b, § 22 Nr. 1 S. 3a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.04.2018; Aktenzeichen X R 24/16)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abzugsfähigkeit von Versorgungsausgleichszahlungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau.

Die Ehe des Klägers wurde am 29.06.2009 geschieden. Die Verhandlung zum Versorgungsausgleich wurde im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht -OLG- A durch Vergleich abgeschlossen. Das OLG hatte mit Schreiben vom 20.09.2010 Vergleichsverhandlungen „nach Maßgabe des seit September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetzes“ -VersAusglG- angeregt.

In dem Schreiben des OLG heißt es dazu wörtlich:

„Nach den vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten aktuellen Auskünften der zu beteiligenden Versorgungsträger wären wechselseitige Anrechte bei den jeweiligen Versorgungsträgern für beide Parteien zu übertragen. Dabei ist in den Auskünften der jeweilige Kapitalwert ausgewiesen. Danach hat der Antragsteller der Antragsgegnerin bei der Apothekerversorgung einen Kapitalwert von 80.394 € zu übertragen, während zu seinen Gunsten bei der B Anrechte mit einem Kapitalwert von 60.119 € sowie bei der C von 3.051 € zu übertragen sind.

Vor diesem Hintergrund könnten die Parteien erwägen, ob der Antragsteller der Antragsgegnerin einen bestimmten Kapitalbetrag zahlt oder e...

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