Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Gewerbebetrieb/Liebhaberei: Betriebsergebnisse eines unentgeltlichen Rechtsnachfolgers beeinflussen nicht die für den Rechtsvorgänger zu treffende Totalgewinnprognose. Liebhaberei: sind bei der Totalgewinnprognose Betriebsergebnisse eines unentgeltlichen Rechtsnachfolgers mit einzubeziehen?
Leitsatz (redaktionell)
In der zur Abgrenzung einer steuerlich relevanten Einkunfserzielung von der steuerlich irrelevanten Liebhaberei zu treffenden Totalgewinnprognose bleiben die Verhältnisse eines unentgeltlich erwerbenden Gesamt- oder Einzel-Rechtsnachfolgers unberücksichtigt, da die Gründe, aus denen heraus eine Tätigkeit ausgeübt wird, höchstpersönlich sind und die Motive des Rechtsvorgängers und Rechtsnachfolgers insoweit differieren können.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1; EStDV § 11d; BGB § 1922
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Verlust aus dem Betrieb eines Fitness-Centrums bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Der Kläger (Kl.) erzielt als Gesellschafter-Geschäftsführer einer (Betriebs-)GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; im Streitjahr 1988 beliefen sich diese auf rd. 2 × DM. Weiterhin erhielt er als Einzelunternehmer aus der Vermietung und Verpachtung (VuV) von Anlagevermögen an der Betriebs-GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb; im Streitjahr beliefen sich diese auf rd. 1 × DM. Weiterhin betrieb der Kl. in den Jahren 1982 – 1992 als Einzel-unternehmer ein Fitness-Centrum, aus dem in dem vorgenannten Zeitraum durchgängig nur Verluste erzielt wurden.
Der Kl. war in erster Ehe mit A verheiratet. Zumindest seit 1987 lebte der Kl. von seiner (damaligen) Ehefrau dauernd getrennt. Am 14. Juli 1987 schlossen beide einen n...