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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 16.05.1995 - III 49/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzleitung bei positiver Vertragsverletzung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitslohn

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.1996; Aktenzeichen VI R 57/95)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es darum, ob Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn der Besteuerung unterliegen.

Die Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr 1988 u. a. als Kaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn … DM). Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) setzte mit endgültigem Bescheid vom 8. Mai 1990 die ESt für 1988 auf 292.826 DM bestandskräftig fest.

Anläßlich einer bei dem Arbeitgeber des Kl. durchgeführten Lohnsteuer(LSt)-Außenprüfung wurde dem FA folgender Sachverhalt nachträglich bekannt:

Der Arbeitgeber hatte u. a. für den Kl. einen Direktversicherungsvertrag i. S. des § 40 b Einkommensteuergesetz (EStG) abgeschlossen. Die jährlichen Beitragsleistungen von jeweils 2.300 DM sind aus Barlohnkürzungen erbracht worden (Barlohnumwandlung). Die Versteuerung erfolgte durch den Arbeitgeber gemäß § 40 b EStG pauschaliert mit 10 % LSt und davon 6 % Lohnkirchensteuer. Durch einen Irrtum des Arbeitgebers wurden die Direktversicherungsbeiträge in den Kalenderjahren 1981 bis 1986 jeweils als Nettolohn verbucht und dadurch neben der Pauschalversteuerung zusätzlich noch in die individuelle Versteuerung des Arbeitslohnes des Kl. einbezogen. Hierzu heißt es in einer Aktennotiz des Arbeitgebers vom 22. Juni 1988: „Durch einen Irrtum des Arbeitgebers sind die Herren … und … geschädigt worden, da in den sechs Jahren von 1981 bis 1986 die jährliche Prämie für die Direktversiche...

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