Revision eingelegt (BFH IV R 1/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktiver Dividendenanteil bei Formwechseln von Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft: keine Minderung um außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag - Erfassung als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG aufgrund des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht um einen außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag i.S.d. § 7g EStG zu vermindern.
2. Der fiktive Dividendenanteil i.S.d. § 7 Satz 1 UmwStG ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei der Personengesellschaft als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters zu erfassen, wenn dessen Anteil an der Kapitalgesellschaft der Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG unterliegt.
Normenkette
EStG § 7g; UmwStG § 5 Abs. 2; UmwStG § 7; UmwStG § 9
Nachgehend
BFH (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen IV R 1/17)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils für das Streitjahr 2007 gemäß § 7 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) aufgrund einer formwechselnden Umwandlung.
Die Klägerin ist eine KG, die durch formwechselnde Umwandlung der B-GmbH aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 20. August 2008 entstanden ist. Kommanditist der Klägerin ist F, der bis zur Umwandlung alleiniger Anteilseigner der B-GmbH war. Komplementärin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ist die B Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Umwandlung wurde am 7. Oktober 2008 in das Handelsregister eingetragen. Der Antrag auf Eintragung wurde Ende August 2008 gestellt.
In der Bilanz der B-GmbH ...