Revision eingelegt (BFH III R 52/25)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Keine Rückforderung
durch die Familienkasse, wenn im vorrangigen Mitgliedstaat keine
Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt wurden - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 52/25)
Leitsatz (amtlich)
Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels
Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt,
ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH, Urteil
vom 25.04.2024 C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber
dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 3; EGV 883/2004 Art. 2; EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. z; EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2; EGV 883/2004 Art. 76 Abs. 5; AO § 37 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 7; AO § 384; OWiG § 31 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kindergeld
für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2017.
Der Kläger ist u.a. der leibliche Vater des Kindes C.
Insgesamt hat er drei Kinder. Er lebte mit seiner Familie im Streitzeitraum
durchgehend in Deutschland. Seit dem 13. Dezember 2006 ist er in
Dänemark erwerbstätig. In Deutschland wird von beiden Elternteilen
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die Kindesmutter war nach Angabe
des Klägers ununterbrochen Hausfrau.
Der Kindergeldantrag für das Kind C trägt das Datum 24.
Mai 2014. In der Anlage Kind zu diesem Antrag ist unter Nummer 6
b zu der Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer
tätig ist, das Kreuz ...