Entscheidungsstichwort (Thema)
Tonnagebesteuerung ist bei kurzzeitigem Einsatz eines Seeschiffes zur Überführung an den Erwerber nicht anwendbar
Leitsatz (amtlich)
Der für die Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG erforderliche Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr liegt nicht vor, wenn sich der Einsatz des einzigen Seeschiffes auf die Überführung von der Werft zum Ort der Übergabe an den Käufer beschränkt und die Fahrt ihrem Hauptzweck nach nicht der Beförderung von Personen oder Gütern dient, sondern der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.
Die Veräußerung des Seeschiffes ist nicht als begünstigtes Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen, wenn mit dem Kaufpreis ein weiteres Seeschiff zum Betrieb im internationalen Verkehr erworben wird.
Der Gewinn aus der Veräußerung des Seeschiffes unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung nach den §§ 16, 34 EStG, wenn der Gewerbebetrieb durch Erwerb eines neuen Seeschiffes fortgeführt wird.
Normenkette
EStG § 5 a, § 16, § 34
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 5a des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG) ermitteln durfte.
Die Klägerin ist eine im Jahre 2001 gegründete KG, deren Gegenstand insbesondere der Erwerb und Betrieb der MS „A“ ist. Der Gesellschaftszweck umfasst weiterhin den Erwerb, Betrieb und die Veräußerung anderer Seeschiffe sowie das Betreiben von Schifffahrtsgeschäften aller Art (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 1. November 2001). Komplementärin der Klägerin ohne Vermögensbeteiligung ist die MS „A“ Schiffahrtsverwaltungsgesellschaft mbH (A-GmbH); als Kommanditisten sind die … GmbH & Co KG (B-KG) mit einer Einlage von ...