Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ansparabschreibung bei im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bereits erfolgter Betriebsaufgabe
Leitsatz (redaktionell)
Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) kann nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage wegen Betriebsaufgabe feststeht, daß eine zukünftige Investition nicht (mehr) verwirklicht werden kann.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3-6; AO § 42
Tatbestand
In der am 15. Juni 1997 aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1996 bildete der Kl. eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG i. H. v. 40.000 DM für die zukünftige Anschaffung eines ... (Kosten rd. 80.000 DM). Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Im Jahresabschluß zum 31. Dezember 1997 vom 4. Dezember 1998 erklärte der Kl. die Betriebsaufgabe zum 31. März 1997. Dabei löste er die Rücklage bei der Berechnung des Aufgabegewinns gewinnerhöhend auf.
Daraufhin änderte der Bekl. den Bescheid für 1996 insoweit, als er die Rückstellungsbildung nicht anerkannte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen VA sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Recht den ausgewiesenen Gewinn 1996 um die in Anspruch genommene Ansparabschreibung i. S. des § 7g Abs. 3 EStG erhöht.
Nach § 7g Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung (Abs. 3 - 6, neu gefaßt durch das StandOG vom 13. September 1993, BGBl 1993, 1569, erstmals anzuwenden auf Wj., die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen, § 52 Abs. 1 EStG a. F.) können Stpfl. unter im einzelnen näher geregelten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter WG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigt...