Entscheidungsstichwort (Thema)
Beantragung der Auszahlung des Kindergeldes durch Abzweigungsberechtigte im Sinne von § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Ein abzweigungsberechtigtes Kind im Sinne von § 74 Abs. 1 EStG kann nach § 67 Satz 2 EStG eine Kindergeldfestsetzung zugunsten des Berechtigten beantragen und ist nicht an einen vorherigen Ablehnungsbescheid gegenüber dem Berechtigten gebunden, wenn es im ersten Festsetzungsverfahren nicht beteiligt war und der Ablehnungsbescheid ihm auch nicht bekannt gegeben wurde.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, § 67 S. 2, § 74 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Kindergeldfestsetzung und -auszahlung.
Die Klägerin ist die älteste Tochter der Beigeladenen und von Herrn A. Die Beigeladene und Herr A haben zusammen sechs Kinder und sind seit Januar 2003 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin wurde im November 1981 geboren. Seit August 1998 und bis einschließlich Dezember 2002 erhielt die Beigeladene für die Klägerin Kindergeld. Die Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung von August 2001 bis Ende Juni 2004 eine Ausbildung. Sie lebte zur Zeit dieser Ausbildung in einer eigenen Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen.
Die Beigeladene stellte am 26. März 2004 bei der Beklagten einen Kindergeldantrag für die Klägerin. Mit Bescheid vom 27. April 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil die Einkünfte und Bezüge der Klägerin im Jahr 2003 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 7.188,-- € überschritten haben. Dieser Bescheid wurde von der Beigeladenen nicht mit dem Einspruch angefochten. Er wurde der Klägerin nicht bekannt gegeben.
Die Klägerin stellte am 29. August ...