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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 09.03.1995 - V 10/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist aufgrund verspäteten Eingangs beim zuständigen Finanzamt nach Weiterleitung durch das nicht zuständige Finanzamt, bei dem der Antrag rechtzeitig eingegangen war

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen III R 47/95)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger (Kl.) wegen verspäteter Stellung des Antrags auf Investitionszulage (Inv.Zul.) für 1992/1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der Kl. wohnt im Bezirk des Finanzamts (FA) A. Am 1. August 1992 eröffnete er in B. im Bezirk des Finanzamtes C. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er als Einzelunternehmer betreibt. Das Wirtschaftsjahr (Wj.) umfaßte wegen der Betriebseröffnung den Zeitraum vom 1. August 1992 bis zum 30. April 1993.

Das Finanzamt C. stellte die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft (LuF) gesondert durch Bescheid vom 6. September 1994 fest.

Am 29. September 1994 beantragte der Kl. auf dem amtlichen Vordruck durch seinen Steuerberater (StB) eine Inv.Zul. in Höhe von 2.518 DM (8 % von 31.480 DM) für im Wj. 1992/93 in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgenommene Investitionen in Höhe von 31.480 DM. Der amtliche Vordruck enthält einleitend, durch eine gemeinsame Umrandung von den übrigen Zeilen des Vordrucks abgegrenzte Hinweise, in denen es u. a. heißt: „Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt in den Fällen, in denen eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchgeführt wird, bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen”. Die im Antragsf...

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