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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 08.05.2001 - IV 716/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vermietung einer Ferienwohnung stellt dann eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn ihre Vermietung durch wesentliche Sonderleistungen des Vermieters einer hotelmäßigen Vermietung gleichkommt.

 

Normenkette

ZFRG § 3 Abs. 1; ZRFG § 3 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen X R 7/02)

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen X R 7/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger steuerfreie Rücklagen gemäß § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) zum 31. Dezember 1992 und zum 31. Dezember 1993 für eine zu vermietende Ferienwohnung zu gewähren sind.

Am 14. Dezember 1992 schloss der Kläger mit der Firma Immobilien einen Kaufvertrag über eine noch zu erstellende Eigentumswohnung in A. Die Eigentumswohnung gehört zur „Appartementanlage B“, die aus drei in Reihenhausbauweise erstellten Gebäuden von jeweils 8 Eigentumswohnungen besteht. Sie ist im März 1994 fertig gestellt worden. Die dazugehörige Grund- und Bodenfläche hat eine Größe von 2.595 qm. Die Wohnung liegt in A, das als Kurort und Kneipp-Heilbad anerkannt ist. Die Anlage liegt nicht in einem Feriendorf. In der Nachbarschaft befinden sich Ein- und Mehrfamilienhäuser. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes und der Lage der Appartementanlage wird auf das Werbematerial zum klägerischen Schriftsatz vom 9. September 1996 Bezug genommen. Die Appartementanlage liegt weder in einem reinen Feriengebiet nach § 10 Baunutzungsverordnung noch in einem Sondergebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung. Die Appartements sind für die Führung eines Haushaltes voll eingerichtet (Mobiliar, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr). Wegen der Einzelheiten der Ausstattung wird auf das Werbematerial Bezug genommen. ...

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