Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Eine "wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG kann bei Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten rechtsfähigen Familienstiftung an Angehörige des Stifters oder deren Abkömmlinge jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Leistungsempfänger in einem weiteren Sinne eine gesellschafterähnliche Position bei der Stiftung einnimmt (im Streitfall bejaht).
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 22 Nr. 1 S. 2a; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7a; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 45a Abs. 1 S. 5; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Zahlungen der Klägerin, einer Familienstiftung, an eine Destinatärin im Streitjahr 2002 um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt und diese kapitalertragsteuerpflichtig sind.
Die Klägerin wurde mit notarieller Urkunde vor 1900 vom Stiftungsgründer X errichtet. Sie ist eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite rechtsfähige Familienstiftung des privaten Rechts. Nach Art. 4 des Stiftungsstatuts bildet die Stiftung ein "untheilbares Vermögen, dessen Erträge der leiblichen und geistigen Wohlfahrt der Familie X und der gemeinnützigen Pflege des Guten und Schönen durch dieselbe nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts gewidmet sind." Die Familie X im Sinne des Statuts besteht gemäß Art. 5 des Statuts "aus den ehelichen, männlichen Nachkommen im Mannesstamme des Vaters des Stiftungsgründers und deren ehelichen Töchtern, sowie aus denjenigen Männern, welche gemäß dem Inhalt des Statuts (Art. 30) Mitglieder der Familie geworden sind, und den ehelichen Nachkommen im Mannesst...