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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 07.02.2006 - 3 K 290/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG)

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG liegt nur vor, wenn nach dem Wehrdienst eine weitere Ausbildung erfolgen soll und der Entschluss dazu vor Beginn des Wehrdienstes gefasst wurde.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen III R 23/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung.

Der Kläger stellte am 22. Mai 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn X, geboren im September 1983, wegen einer Berufsausbildung des Sohnes als Kfz-Mechaniker. Ausweislich eines Berufsausbildungsvertrages vom 13. Februar 2001 sollte diese Ausbildung am 31. Januar 2005 enden. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin ab Juni 2003 laufend Kindergeld für den Sohn X.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2005 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn X mit Ablauf des Monats Januar 2005 auf. Der Kläger reichte daraufhin am 1. Februar 2005 eine Bescheinigung über die Fortdauer der Berufsausbildung seines Sohnes X bis voraussichtlich Juli 2005 ein. Daraufhin zahlte die Beklagte dem Kläger auf Grund einer internen Kindergeld-Änderungsverfügung/Kassenanordnung ab Februar 2005 weiter laufend Kindergeld für den Sohn X.

Der Kläger teilte der Beklagten am 11. Juli 2005 mit, dass sein Sohn X das Ausbildungsverhältnis am 20. Juni 2005 durch Bestehen der Abschlussprüfung beendet habe. Er sei seit dem 21. Juni 2005 arbeitslos und entsprechend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Trotz mehrfacher Bewerbungen habe X bislang keine Bes...

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