Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstaatliches Anliegen eines allgemeinen Normenvollzugs bzw. Interesses des Staates an einer geordneten Haushaltswirtschaft geht Individualanspruch auf vorläufigen Rechtsschutz vor
Leitsatz (redaktionell)
Das rechtsstaatliche Anliegen eines allgemeinen Normenvollzugs bzw. das Interesse des Staates an geordneter Haushaltswirtschaft hat grundsätzlich Vorrang vor dem Individualanspruch auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit einer Rechtsnorm erhoben werden
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3; EStG § 34 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 verfassungsgemäß ist.
Die Antragsteller wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Antragsteller erzielte u. a. als Geschäftsführer der Firma A GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung vom 28. Februar 1999 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 25. Februar 1999 verwiesen.
Der Antragsteller hatte mit Pensionsvertrag vom 18. Dezember 1991 von der A GmbH eine Pensionszusage erhalten. Mit Rücksicht auf die schlechte wirtschaftliche Situation der GmbH und auf das zum 28. Februar 1999 aufgelöste Arbeitsverhältnis hoben die Parteien den Pensionsvertrag am 3. März 1999 ebenfalls auf. Als Entschädigung für den Verlust der Ansprüche aus der Pensionszusage vereinbarten die Beteiligten eine Abfindung in Höhe von 500.000 DM. Dieser Betrag wurde dem Antragsteller am 10. März 1999 ausgezahlt. Im Übrigen wird auf die zwischen dem Antragsteller und der GmbH geschlossene Ve...