Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsisches LSG Urteil vom 24.02.1999 - L 2 U 35/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 29.08.1995; Aktenzeichen S 9 U 100/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 1995 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Unfallwitwenrente ab 01.01.1992.

Der Ehemann der Klägerin, …, verunglückte tödlich bei einem Arbeitsunfall am 20.06.1977. Die am 03.04.1953 geborene Klägerin erhielt daraufhin von der Verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR eine Unfallhinterbliebenenrente, in Höhe von 120,00 M monatlich. Darüber hinaus gewährte die ehemalige Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) für den Betrieb, in dem der Ehemann der Klägerin den Unfall erlitten hatte, Ersatzleistungen für den Schaden, der der Klägerin durch den Ausfall von Unterhaltsansprüchen entstand, in Form einer Rente von zuletzt (d.h. ab 01.01.1989) monatlich 215,00 Mark.

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion wurde mit Bescheid (Bl. 97 der LSG-Akte) die Rente aus der Sozialversicherung der DDR ab 01.07.1990 nach einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes von 1.140,00 DM neu festgesetzt, der monatliche Zahlbetrag betrug danach 228,00 DM.

Ab 01.01.1991 übernahm die Beklagte die Zahlung der nach DDR-Recht bewilligten Unfallwitwenrente und gewährte monatliche Leistungen i. H. von zunächst 263,00 DM bzw. 302,00 DM ab 01.07.1991, die sie in der Folgezeit halbjährlich anpaßte. Ab 01.07.1993 betrug die monatliche Unfallwitwenrente 759,60 DM (Bl. 146, 149; 152 der LSG-A).

Mit Bescheid vom 07.07.1993 setzte die Beklagte die Unfallwitwenrente der Klägerin ab 01.07.1993 auf monatlich 454,27 DM herab, d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Arbeitnehmer und Selbstständige: Abgrenzung zwischen abh ... / 1.2.4 Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Ruhezeiten / 2 Ruhezeitverkürzung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / § 1 Höhe und Anspruchsvoraussetzungen fürdie tarifliche Sonderzuwendung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Schluss mit dem Büro! Oder doch nicht?
Schluss mit dem Büro!
Bild: Haufe Shop

Florian Kunze beleuchtet die kreativen Möglichkeiten flexibler Arbeitsmodelle und spricht aber auch ehrlich über die Herausforderungen. Sein Buch ermutigt uns, die eigene Arbeitsweise zu hinterfragen und die Sicht der Arbeitgeber besser zu verstehen.


BSG 4 RA 1/95
BSG 4 RA 1/95

  Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 6 Abs 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren