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Sächsisches LSG Urteil vom 10.11.2011 - L 3 AL 60/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit. Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Gesundheits- und Krankenpfleger. Bindungswirkung der Nichteintragung in das Ausbildungsverzeichnis

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung genügt es nicht, dass die gewählte Ausbildung zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führt. Sie muss vielmehr auch in den vom Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.

2. Die Bundesagentur für Arbeit und die Gerichte sind an die Nichteintragung eines Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach Berufsbildungsgesetz gebunden.

Normenkette

SGB III § 59 Nr. 1; SGB III § 60 Abs. 1; BBiG § 34

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Februar 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe ab dem 12. Dezember 2007 und insbesondere über die Frage, ob die Ausbildung der Klägerin förderfähig ist.

Die 1991 geborene Klägerin begann am 1. September 2007 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin beim Universitätsklinikum L…. Am 5. Juni 2007 beantragte sie bei der Beklagten Berufsausbildungsbeihilfe, welche ihr mit Bescheid vom 28. September 2007 für die Zeit vom 1. September 2007 bis 28. Februar 2009 in Höhe von 258,00 EUR monatlich bewilligt wurde.

Mit Schreiben vom 26. November 2007 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der Berufsausbildungsbeihilfe an. Die Ausbildung sei nicht förderfähig, weil es sich um eine schulisc...

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