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Sächsisches LSG Urteil vom 01.06.2006 - L 3 AL 201/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. auswärtige Unterbringung nur während der Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform

Leitsatz (amtlich)

Berufsausbildungsbeihilfe ist auch dann für Zeiten des Blockunterrichts in einer Berufsschule zu gewähren, wenn der Auszubildende nur während der Zeiten des berufsschulischen Blockunterrichts außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt. Dies gilt jedenfalls bis 30.12.2005, weil dem in § 64 Abs 1 S 3 SGB 3 für einen solchen Fall ab 31.12.2005 geregelten Leistungsausschluss keine Rückwirkung zukommt.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts D. vom 08.07.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2002 verurteilt wird, dem Kläger im Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Dezember 2002 für den in B. durchgeführten Blockunterricht dem Grunde nach Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten, auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung dem Grunde nach zur Erbringung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den in Blockform stattfindenden Berufsschulunterricht des Klägers im Zeitraum von September 2001 bis Dezember 2002.

Der am … 1984 geborene Kläger absolvierte nach seinem Hauptschulabschluss (9. Klasse) ein berufsvorbereitendes Jahr und begann unmittelbar danach im Alter von 16 Jahren ab 01.09.2000 eine dreijährige Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker in einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) hierfür zugelassenen Bildungszentrum in D.. Diese außerbetriebliche Ausbil...

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