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Sächsisches LSG Urteil vom 01.02.2018 - L 7 EG 22/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. gesetzliche Änderung des § 1 Abs 1 S 2 BEEG. kein doppeltes Elterngeld für Zwillinge. Kompensation durch Mehrlingszuschlag. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 (juris: FlexEZeitEGeldPlEG) ist in § 1 Abs 1 S 2 BEEG klargestellt worden, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht und für die weiteren Mehrlinge jeweils (nur) der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs 4 S 1 BEEG gezahlt wird.

2. Dass es Eltern geben mag, die zur Betreuung von Mehrlingskindern beide im gleichen Zeitraum Elternzeit nehmen, ist atypisch und daher gesetzgeberischerseits durchaus vernachlässigbar. Die Kompensation des Mehraufwandes für den Elternzeit nehmenden Elternteil wird in verfassungsrechtlich ausreichender Weise durch den Mehrlingszuschlag kompensiert.

 

Orientierungssatz

Zur vorherigen Rechtslage vergleiche BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 18.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.08.2018; Aktenzeichen B 10 EG 5/18 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger und Berufungskläger (Kläger) von der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für seine Tochter Z. in den Mehrlingszuschlag überschießender Höhe zusteht.

Mit Bescheid vom 01.04.2015 war der Mutter des Kindes, Y., Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes X. gewährt worden. Dem Kl...

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