Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung – Auslegung einer Rentenordnung –
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Beteiligte
MAN TAKRAF Fördertechnik GmbH, 1. d. d. Geschäftsführer Klaus D. Fortkord, Dr. Mathias Kretzschmar, Gerhard Nies und Joachim F. Rodenberg |
Rechtsanwälte Schaefer, Kahlert, Weyand |
Rechtssekr. Erdt u. a. DGB Rechtsschutz GmbH |
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 09.12.1999; Aktenzeichen 16 Ca 169/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09. Dezember 1999 – 16 Ca 169/99 – teilweise
abgeändert
und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zu Ziff. 1 des Urteils verurteilt worden ist, mehr als 1.829,68 DM zzgl. 4 % Zinsen aus 1.045,96 DM seit dem 23. Januar 1999 und aus 783,72 DM seit dem 08. Oktober 1999 sowie zu Ziff. 3 des Urteils verurteilt worden ist, an den Kläger eine über den Betrag von 292,77 DM hinausgehende weitere Dienstzeitrente in Höhe von 441,93 DM statt 237,87 DM jeweils am 15.02., 15.05., 150.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu bezahlen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 7/12, die Beklagte 5/12.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 06. Februar 1937 geborene Kläger war vom 16. Mai 1960 bis zum 31. Dezember 1996 bei der Beklagten, deren Unternehmenssitz in Leipzig ist, in deren Betrieb in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kü...