Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialauswahl nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Für die Berücksichtigung von Gründen des Arbeitnehmers für seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Dritten reicht es aus, dass diese Gründe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv vorliegen. Einer Begründung des Widerspruchs bedarf es grundsätzlich nicht.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Fassung 1969-08-25; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Aktenzeichen 14 Ca 2978/00) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 26.09.2000 – 14 Ca 2978/00 – wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die am 25.12… geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.01.1988 bei der beklagten Stadt, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Arbeiterin tätig. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BMT-G-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 a in Höhe von 2.782,70 DM brutto.
Die Beklagte ließ in der Vergangenheit die Reinigungsleistungen in ihren Einrichtungen und Gebäuden durch eigene Reinigungskräfte erledigen. Die Klägerin war mit mind...