Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinsetzungszusage. Probezeitverlängerung
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BGB § 134; BAT-O § 5
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 14.03.2000; Aktenzeichen 7 Ca 4612/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.03.2000 – 7 Ca 4612/99 –
abgeändert:
Die Klage wird
abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch Aufhebungsvertrag vom 12.02.1999 zum 30.06.1999 endete.
Der am 09.12.1951 geborene Kläger, verheiratet, zwei Kinder, war seit 01.09.1998 bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 18.08.1998 als Angestellter der Datenverarbeitung für die Projektgruppe „Finanz 2000” im Dezernat Finanzen und Liegenschaften in Vergütungsgruppe IV a BAT-O – dieser Tarifvertrag ist arbeitsvertraglich in der VKA-Fassung vereinbart worden – tätig. Sein Monatsverdienst lag zuletzt bei ca. DM 5.300,00 brutto. Die Tätigkeit des Klägers ergibt sich aus der Stellenbeschreibung (Bl. 14 d. A.).
Gegen Ende der sechsmonatigen Probezeit am 12.02.1999 kam es zu einem Personalgespräch mit dem Abteilungsleiter Herrn Ruh und dem Leiter der Projektgruppe „Finanz 2000” Herrn … aus Anlass des Endes der Probezeit des Klägers. Über das Gespräch wurde ein Protokoll gefertigt (Bl. 12 d. A.), in welchem es heißt:
„Gesprächsverlauf:
Herr … und Herr … betonten, dass es in der Vergangenheit schon Gespräche in der Proj...