Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufen des Arbeitgebers gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit als Einwendung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Hierfür trägt der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast. Der Nachweis kann durch die festgestellten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers erfolgen.
2. Zur Vermeidung des Annahmeverzuges ist der Arbeitgeber verpflichtet, den einem behinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer einen behindertengerechten Arbeitsplatz i.S.v.§ 164 Abs. 4 SGB IX im Unternehmen zuzuweisen. Ggfs. ist der Arbeitgeber zur Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Hierbei kann auf das von Betriebsärzten festgestellte Leistungsprofil zurückgegriffen werden.
Normenkette
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615; BGB §§ 293 ff.; GewO § 106; SGB IX § 2; SGB IX § 164 Abs. 4; BGB § 615 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 08.12.2022; Aktenzeichen 7 Ca 1043/22)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.12.2022 - 7 Ca 1043/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit von April bis September 2022.
Die am 28.04.1984 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.01.2020 beschäftigt. Die Klägerin ist aufgrund eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX der Agentur für Arbe...