rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Blutplasmalieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Konkurrenz zweier Umsatzsteuerbefreiungen. Selbstbindung der Verwaltung an ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften
Leitsatz (redaktionell)
1. Handelt es sich bei einer Lieferung von Blutplasma um eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG oder eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG, die jeweils steuerbefreit sind, so geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 UStG vor. Ein Vorsteuerabzug ist somit nicht möglich.
2. Eine Selbstbindung der Verwaltung tritt nur bei solchen Verwaltungsanweisungen ein, die die Ausübung eines der Verwaltung eingeräumten Ermessens regeln.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 17 Buchst. a, §§ 6, 6a; AO § 5; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Blutplasmalieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, deren Zweck unter anderem die Sammlung, Aufbereitung, Konservierung und Verteilung von menschlichem Blut und Bestandteilen des menschlichen Blutes sowie deren Anwendung am Menschen und Abgabe an Krankenanstalten und andere öffentliche und private Einrichtungen der Gesundheitspflege für Heilzwecke sowie alle damit verbundenen ärztlichen und transfusionsmedizinischen Dienstleistungen im Rahmen des Zweckbetriebs ist.
Die Klägerin erklärte in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 steuerpflichtige Umsätze zu 16 % in Höhe von DM 1.909.408 sowie Vorsteuern in Höhe von DM 181.750,82. Die Jahresumsatzsteuer 2001 betrug DM 363.965,66 (EUR 186.092,69). 20...