Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Unternehmensanteilen nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Schätzung des Gesamtwerts der Anteile bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung nach dem Stuttgarter Verfahren ist nicht zu beanstanden
2. Allerdings betrifft der Abschlag wegen Personenbezogenheit i. R. d. Bewertung nichtnotierter Anteile die Fälle, in denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig ist und kommt bei einer Gesellschaft, deren Unternehmenszweck die Durchführung von Transporten sowie Bau- und Baustoffhandel ist, nicht in Betracht.
Normenkette
BewG 1991 § 11 Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 16 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2007 wird insoweit geändert, als die beim Kläger berücksichtigten gewerblichen Einkünfte einen Betrag von 50.595 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.
3. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung von Unternehmensanteilen und von Grund und Boden nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung.
Der Kläger war seit 1997 Alleingesellschafter der GmbH S. (GmbH). Die Gesellschaftsanteile hielt er im Betriebsvermögen. Gemäß Pachtvertrag vom 1. Januar 1999 pachtete die GmbH einen Lkw-Stellplatz in C, von dem Kläger als Alleineigentümer des Grundstücks zu einem monatlichen Pachtzins in Höhe von 420,00 DM. Der Kläger hatte das 3.570 qm große Grundstück 1993 zu einem Kaufpreis von 17.850 DM erworben.
Am 2. Mai 2003 veräußerte er einen ...