Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschlussbeiträge für ein im Zeitpunkt des Erwerbs bereits erschlossenes Grundstück. Körperschaftsteuer 1997, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Leitsatz (redaktionell)
1. Sind nach den maßgebenden gemeindlichen Satzungen von Grundstückseigentümern Beiträge für die Wasserversorgung sowie Abwasserbeiträge zu erheben, und handelt es sich hierbei nicht um Anschaffungskosten des Grundstücks, so hat der Eigentümer hierfür eine Rückstellung zu bilden, wenn die Satzungen das Ob und die Höhe der Inanspruchnahme umfassend regeln, und lediglich die Fälligkeit der Beiträge noch ungewiss ist.
2. Nur erstmalige Beiträge für die Erschließung eines Grundstücks sind Anschaffungskosten. Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen (sogenannte Ergänzungsbeiträge) zählen dagegen nur dann zu den Anschaffungskosten, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert wird.
Normenkette
HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1997 und die Feststellungsbescheide nach § 47 KStG sowie nach § 10a GewStG auf den 31. Dezember 1997 jeweils vom 1. Juli 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2003 werden insoweit geändert, als die Rückstellungen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge nicht gewinnwirksam aufzulösen sind.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der sich aus dem Kostenfests...