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Sächsisches FG Urteil vom 24.04.2013 - 1 K 759/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen im Billigkeitsweg nach § 163 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Da der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. für nach dem 31.12.1997 endende Wirtschaftsjahre abgeschafft hat, besteht seither nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers im Regelfall keine Rechtsgrundlage mehr für den von der Verwaltung und Rechtsprechung praktizierten Einkommensteuererlass auf Sanierungsgewinne wegen sachlicher Unbilligkeit auf Basis des BMF-Schreiben v. 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240).

 

Normenkette

AO § 163 S. 1; FGO § 102; EStG 1990 § 3 Nr. 66

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.11.2016; Aktenzeichen GrS 1/15)

BFH (Beschluss vom 25.03.2015; Aktenzeichen X R 23/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer hat, die zur Steuerfreiheit des Ertrags aus einem Schulderlass (Sanierungsgewinn) führt.

Der Kläger wurde 2007 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er betrieb in diesem Jahr einen Baufachhandel. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 EStG. Der Kläger wies folgende Gewinne/Verluste aus dem Gewerbebetrieb aus:

1999

58.721 DM

2000

40.720 DM

2001

382.264 DM

2002

-110.167 EUR

2003

-75.451 EUR

2004

-69.326 EUR

2005

-95.819 EUR

2006

-112.562 EUR

2007

598.522 EUR (einschließlich Sanierungsgewinn)

2008

-146.417 EUR

2009

-64.684 EUR

2008 legte der Kläger 46.000 EUR ein, 2009 77.980 EUR.

Nach einer Rückzahlungsvereinbarung mit der Spark...

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