Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Kindergeld-Aufhebungsbescheid. Inanspruchnahme von Erziehungszeit begründet keinen kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestand
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen einen Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld sind nur die Monate, über die der angefochtene Aufhebungsbescheid bereits eine Regelung getroffen hat; nur in diesem Umfang kann die Sache nach erneut überprüft und durch die Einspruchsentscheidung (um)gestaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn der angefochtene Bescheid eine prognostische Beurteilung eines bei seinem Erlass noch in der Zukunft liegenden Zeitraums vornimmt.
2. Aus der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II folgt nicht zwingend eine Arbeitssuchendmeldung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG.
3. Die Inanspruchnahme von Erziehungszeit als solche begründet keinen kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestand (vgl. BFH v. 15.07.2003, VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848).
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; AO § 367 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des zu Gunsten des Klägers für die Tochter J. festgesetzten Kindergeldes ab Juni 2009.
Der Kläger ist Vater des am 23.04.1990 geborenen Kindes J.. J. unterbrach ab dem 16.10.2008 wegen Schwangerschaft/Erziehungsurlaub ihre Ausbildung zur Erzieherin. Am 10.01.2009 gebar sie ihr Kind. Am 26.05.2009 endete der Mutterschutz. Entgegen ihrer ursprünglichen Planung entschied sie sich, ihre Ausbildung nicht zum Schuljahr 2009/10 fortzusetzen, sondern ihre Erziehungszeit zu verlängern. Sie erhielt ab dem 09.03.2009 Leistungen...