Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein räumlicher Zusammenhang der im eigenen Haus belegenen bisher eigengenutzten nunmehr vermieteten Wohnung mit der darüber oder daneben liegenden eigengenutzten Wohnung i. S. des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG;. Gleichzeitige Förderung beider Wohnungen im Jahr des Umzugs. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (amtlich)
Zusammenveranlagte Eheleute können im Jahr des Umzugs von einer Wohnung im eigenen Haus in eine neben oder über der bisherigen Wohnung liegende neue Wohnung die gleichzeitige Förderung beider Objekte nach § 10e Abs. 1 EStG und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG in Anspruch nehmen, wenn die einheitliche Nutzung beider Wohnungen zugleich dadurch ausgeschlossen wird, dass die eine Wohnung objektiv erkennbar endgültig der Fremdvermietung zugeführt und zu diesem Zweck saniert wird, wodurch die baulich mögliche einheitliche Nutzung nicht mehr besteht und der räumliche Zusammenhang zwischen den Wohnungen entfallt.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 4 S. 2; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2; EStG § 10e Abs. 1; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 04.02.2004; Aktenzeichen X R 8/02)
Tenor
Die Einkommensteueränderungsbescheide 1998 vom 26.01.2001 und vom 9.3.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.6.2001 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob zusammenveranlagte Eheleute im Jahr des Umzugs von einer Wohnung im eigenen Haus in eine andere, darüber liegende Wohnung die gleichzei...