rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch aufgrund eines Freiwilligendienstes „Erasmus+”
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Kinder, die einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 zur Einrichtung von „Erasmus+” leisten, kann auch dann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn der Europäische Freiwilligendienst nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet wird, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet ihren Sitz habenden) Aufnahmeorganisation sowie der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird und der erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande kommt (gegen Dienstanweisung der Familienkassen A 17.3 DA-KG Stand 2015).
2. Im Streitfall: Kindergeldanspruch im Jahr 2018 für die Tochter, die keine Entsendeorganisation beauftragt, sondern direkt Kontakt mit der Organisation aufgenommen hat, bei der sie dann die Freiwilligentätigkeit geleistet hat.
3. Das FG-Urteil wurde aufgrund der von der Familienkasse eingelegten Revision vom BFH, Urteil v. 1.7.2020, III R 51/19 aufgehoben; der Rechtsstreit wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Normenkette
EStG 2018 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG 2018 § 62 Abs. 1; EStG 2018 § 63 Abs. 1 S. 2; EUV 1288/2013
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.07.2020; Aktenzeichen III R 51/19)
Tenor
1. Der Bescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für A von August 2018 bis Oktober 2018 zu bewilligen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 11/14 und die Beklagte 3/14.
3. Das Urteil ist wegen ...