Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage wegen Kindergeld nach Ergehen eines Abhilfebescheids und einer Erledigungserklärung während der mündlichen Verhandlung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Zeit bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung besteht nicht mehr, wenn die Familienkasse in der mündlichen Verhandlung – zu der die Klägerin nicht erschienen ist – eine Abhilfeentscheidung zu Protokoll des Gerichts erklärt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn T., geb. am …, ab April 2011.
Den Kindergeldantrag vom 30.03.2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2011 ab und wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2011 als unbegründet zurück.
Am 07.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung am 16.10.2011, zu der die am 20.09.2012 ordnungsgemäß unter Hinweis darauf, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, geladene Klägerin nicht erschienen ist, hat der Beklagte Kindergeld für T. von April bis August 2011 festgesetzt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine entsprechende Prozesserklärung der Klägerin ist nicht abgegeben worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Zulässiger Gegenstand einer Verpflichtungsklage wegen Kindergeld kann nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung nur der Zeitraum bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung sein (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, ...