Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug eines Künstlers aus den ihm gegenüber im Ausland erbrachten Vermittlungsleistungen, wenn er nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreie Leistungen erbringt
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufgrund der Fiktion in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG richtet sich der Vorsteuerabzug grundsätzlich nach dem Recht des Staates des Leistungsbezugs und nicht nach dem Recht des Staates der Leistungserbringung.
2. Einem Künstler, dessen Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sind, steht kein Vorsteuerabzug aus Vermittlungsleistungen zu, mit denen ihm Auftritte bei ausländischen Veranstaltern vermittelt werden. Denn die künstlerischen Leistungen wären steuerfrei, wenn sie im Inland erbracht würden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 3a Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug von ausländischen Leistungen.
Der Kläger ist ein im In- und Ausland selbständig tätiger Künstler. Die von ihm im Inland erbrachten Leistungen sind aufgrund der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Streitjahr gemäß § 4 Nr. 20a UStG steuerfrei. 2011 stellten ihm zwei im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Künstleragenturen für die Vermittlung von Engagements in … bei dort ansässigen Veranstaltern Provisionen in Höhe von insgesamt EUR … in Rechnung, die er 2011 auch zahlte.
Der Beklagte veranlagte den Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst erklärungsgemäß. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte die vorangegangene Festsetzung und setzte mit Bescheid vom … die Umsatzsteuer für 2011 auf EUR … fest. Die Änd...