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Sächsisches FG Urteil vom 13.11.2014 - 2 K 1399/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind Prozesskosten, die laut § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

2. Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 und 6 GG dadurch, dass die Scheidungskosten dann abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann. Die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass diese auch das seelische Existenzminimum umfasst.

3. Eine Auslegung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG dahingehend, dass die genannten Prozesskosten nicht sämtliche Prozesskosten umfassen, verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 S. 4, § 52 Abs. 1 S. 1 Fassung v. 26.6.2013; GG Art. 2, 6, 20 Abs. 2; AmtshilfeRLUmsG

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Rechtsanwaltskosten für eine Scheidung außergewöhnliche Belastungen sind.

Die Ehe des Klägers wurde auf seinen Antrag und mit Zustimmung der Ehefrau mit Urteil vom … 2014 geschieden, wobei die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Insgesamt beliefen sich die Rechtsanwaltskosten des Klägers laut Rechnung auf EUR 2.939,94. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 Aufwendungen für die Scheidung in Höhe von insgesamt EUR 2.439 geltend, die sich aus bereits von Januar bis April 2013 von ihm an seine Rechtsanwältin gezahlten R...

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