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Sächsisches FG Urteil vom 13.06.2023 - 2 K 209/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe als auf das Veranlagungswahlrecht rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Leitsatz (redaktionell)

In der Einführung von § 20a Abs. 5 LPartG bzw. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG liegt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Auch wenn eingetragene Lebenspartner erst im Jahr 2020 rückwirkend ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umbewandelt haben, können sie die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre (im Streitfall: 2006-2009) verlangen (Anschluss an FG Hamburg, Urteil v. 31.7.2018, 1 K 92/18). Die in Art. 97 § 9 Abs. 5 AO angeordnete Frist zur Umwandlung steht dem nicht entgegen.

Normenkette

EheöffnungsG Art. 3 Abs. 2; LPartG § 20a Abs. 1; LPartG § 20a Abs. 5; EGAO Art. 97 § 9 Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 26 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

Tenor

1. Der Ablehnungsbescheid vom 18. November 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2023 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Klägerinnen in den Jahren 2006 bis 2009 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerinnen hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerinnen Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerinnen in den Streitjahren gemeinsam zu veranlagen sind.

Die Klägerinnen lebten seit dem 5. August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 8. Mai 2020 gaben s...

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