Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflicht eines von Unternehmen und Bauträgern für die bevorzugte Überlassung von Wohnungen gezahlten Entgelts bzw. gewährten zinslosen Darlehens. Anteiliger Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung in den Folgejahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Vereinnahmt eine Genossenschaft von Unternehmen, Bauträgern und Maklern für die Bereitstellung von Wohnungen an Angestellte und an Mieter sanierungsbedürftiger Gebäude einen Förderbeitrag, liegt keine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung, sondern eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vor, da die bevorzugte Wohnungsüberlassung der Förderung der Unternehmen dient und keine Identität zwischen den Leistungsempfängern (Unternehmen und Mietern) besteht.
2. Verpflichtet sich eine AG im Rahmen eines Werkförderungsvertrages gegenüber einer Genossenschaft bei Bezugsfertigkeit von 6 zu sanierenden Wohnungen zur Bereitstellung eines zinslosen Darlehens und hat die Genossenschaft im Gegenzug, die von der AG geförderten Wohnungen ab Bezugsfertigkeit für eine bestimmte Dauer an eine GmbH zur Untervermietung an die Mitarbeiter der AG zu einem bestimmten Netto-Mietpreis zu überlassen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1993 vor. Die Schätzung des Entgelts für die Überlassung der Wohnungen an die GmbH mit 5,5 v.H. des Darlehensbetrags erscheint im Jahr 1993 wirtschaftlich vernünftig und möglich (hier: Abgrenzung zur steuerfreien Vermietungsleistung).
3. Einer Wohnungen vermietenden Genossenschaft steht ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den allgemeinen Verwaltungskosten und den Kosten der Sanierung von Wohnungen zu, für die sie – neben steuerfreien Mietentgelten – ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die bevorzugte Nutzungsüberlassung an Dritte bzw. die Einräumung eines Be...