Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen aus Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung. kein Spendenabzug bei Rückgewähr der zugewandten Summe als Darlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Vor der Rechtsprechungsänderung des BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15, BStBl 2019 II S. 208, geleistete Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG dar, wenn die Übernahme der Bürgschaft nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.
2. Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nicht als Spende abzugsfähig, wenn sie im Rahmen eines Gesamtsplans erfolgten, nach dem der Betrag als Darlehen (hier zur Finanzierung der Anschaffung vermieteter Immobilien) an den Spender zurückfließen sollte.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2; EStG § 10b Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 26.04.2023; Aktenzeichen X R 4/22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Sonderausgabenabzug von Spenden im Streitjahr 2011 und die Berücksichtigung von Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren 2012 und 2013. Der Kläger begehrt für den Veranlagungszeitraum 2011 weiterhin die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme für eine Bürgschaft gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Beteiligungen an diversen Personengesellschaften sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Kläger Spenden in Höhe von insgesamt 400.000 EUR an die X.-Stiftung (im Weiteren: Stiftung) geltend.
Die Stiftung ist zum … errichtet worden. Der Vorstand besteht aus z...